Rechte jenseits des Rechts? – Grund- und Menschenrechte in der Geschichte der deutschen Sozialdemokratie (1919-1949)

Artikel 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland weist eine für die deutsche Verfassungsgeschichte einmalige Konstruktion auf: Die Vorschrift versteht die verfassungsmäßigen Grundrechte als Positivierung natürlicher und unveräußerlicher Menschenrechte, gründet sie auf die für den Staat unverfügbare Kategorie der Menschenwürde und verpflichtet die gesamte Staatsgewalt auf ihren Schutz. Dieser naturrechtliche Diskurs, der letztlich an Ideen der Aufklärung anknüpft, sich aber bis zur Verkündigung des Grundgesetzes im Verfassungsrecht der deutschen Staaten nicht hatte durchsetzen können, erfuhr in der Weimarer Republik charakteristische Verschiebungen. Ausgehend vom zweiten Hauptteil der Weimarer Verfassung, der die Grundrechte und verwandte Materien behandelte, entwickelten Teile der Staatsrechtslehre eine überpositivistische Interpretationslehre des Rechts, wonach der zweite Hauptteil eine Lebensordnung des deutschen Volkes enthalten solle, die im Widerspruch zum Staatorganisationsrecht der Verfassung stünde. Dies war – verallgemeinert und zugespitzt - nichts anderes als ein Angriff auf den demokratisch gewählten und parlamentarisch verfassten Gesetzgeber, dem im Namen höherrangiger Normen die Legitimität abgesprochen wurde. Das vorliegende Dissertationsprojekt untersucht die Verortung der Sozialdemokratie innerhalb dieses Diskurses.
Die Herleitung der verfassungsmäßigen Grundrechte aus den überpositiven Menschenrechten, also ihre naturrechtliche Begründung und Sicherung, hat weitreichende Folgen für das Demokratieverständnis, die Beziehung des Einzelnen zum Staat, die Erwartungen an die Legitimität von Recht und staatlichem Handeln sowie an die Struktur des Rechts überhaupt, insbesondere an die Möglichkeit seiner Variabilität, was bedeutet, dass die Untersuchung eines Menschenrechtsdiskurses notwendig weitere Kreise der Gesellschaft einbeziehen muss, als dies die ältere Ideengeschichte getan hat. Die Frage nach den Reaktionen der Sozialdemokratie auf einen Wandel des Rechtsverständnisses angesichts der Krisen und politischen Konfliktfelder der Weimarer Republik kann also nicht nur an die Handelnden in den politischen Institutionen und die wenigen bedeutenden Juristen der Sozialdemokratie gestellt werden, sondern muss auch an größere Teile des sozialdemokratischen Milieus gerichtet sein. Mögen es auch erstere gewesen sein, die Vorgaben für die theoretische Auseinandersetzung formulierten, so ist doch deren Anschlussfähigkeit im Milieu zu überprüfen, damit letztlich zumindest für die Sozialdemokratie die gesellschaftsgeschichtliche Frage beantwortet werden kann, durch welche sozialen Transformationen fundamentale Kategorien des Rechtsverständnisses der Deutschen zu Beginn der Bundesrepublik geprägt worden waren.
Untersucht werden soll also die Kommunikation über Recht, insbesondere über dessen Legitimitätsbegründungen und Varianzerwartungen, innerhalb des sozialdemokratischen Großmilieus, womit ein weites Feld bezeichnet ist, das zudem über einen recht langen Zeitraum hin untersucht werden soll und daher zur Operationalisierung der Fragestellung einiger Einschränkungen bedarf. Aus dem großen Bereich des Rechts wird nur diejenige Kommunikation untersucht, die konkret auf das Verfassungsrecht, insbesondere auf dessen Grundrechtskodifikationen bezogen ist. Befragt wird also die Rede über Grundrechte auf die dahinter stehenden Rechtsbegründungsstrategien, deren Entwicklung in Beziehung zur politisch-sozialen Position des Redners innerhalb seines Umfelds gesetzt werden soll. Unter dieser Prämisse ergeben sich die Beratungen zur Weimarer Reichsverfassung und zum Bonner Grundgesetz sowie die Beiträge sozialdemokratischer Staatsrechtslehrer, von denen hier v.a. Hermann Heller und Gustav Radbruch genannt seien, von selber als engere Untersuchungsfelder. Anhand der Berichterstattung über die Verfassungsgebungen in den sozialdemokratischen Zeitungen können auch situationsbezogen die für das Milieu bereitgestellten Deutungen erfasst werden. Für den weiteren Untersuchungszeitraum der Weimarer Republik wurde bei der Auswahl weiterer Untersuchungsfelder davon ausgegangen, dass Reflexionen über die Wirkungen der Grundrechte und ihre Begründung - und damit auch der Möglichkeit ihrer Einforderung – besonders häufig in Situationen konfligierender Erwartungen an das Recht zu finden sein müssen, sofern die Streitfragen geeignet sind, größeres Interesse auf sich zu ziehen, oder bei bestimmten Gruppen des sozialdemokratischen Milieus, deren eigene soziale Rolle konfliktär war.
Daher stehen für die Zeit der Weimarer Republik nach den Verfassungsberatungen und der akademischen Staatsrechtslehre die gerichtliche Umsetzung der neuen Interpretationslehre und die daran anknüpfenden Reaktionen in der sozialdemokratischen Öffentlichkeit an, die Ansätze Radbruchs zu einer Strafrechtsreform, der Kampf der sozialdemokratischen Frauenbewegung gegen das Abtreibungsstrafrecht, die Suche nach einem neuen Staatsverständnis in den verschiedenen Strömungen der Jungsozialisten, der Streit um Grundrechtsrestriktionen des Beamtenrechts sowie die Arbeit der Deutschen Liga für Menschenrechte. Die Untersuchung der Weimarer Zeit endet mit einem Kapitel über die Reflexionen anlässlich der jährlichen Verfassungsfeiern unter dem Schatten einer zunehmenden radikalen Bedrohung der Republik und die Diskussion über eine Reform der Reichsverfassung angesichts einer Verfassungsrealität, die von der Verfassungsnorm zunehmend abwich. Abschließend wir die Transformation der Weimarer Erfahrungen und der anhand dieser gewonnenen rechtlichen Deutungskategorien im Exil und bei der Entstehung des Grundgesetzes untersucht werden.

Dieses Projekt wurde bearbeitet von:
Alexander Schwitanski